Rechtsprechung
BFH, 25.08.1959 - I 88/59 S |
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 69, 464
- DB 1959, 1242
- BStBl III 1959, 433
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 07.05.1957 - I 283/56 U
Zuordnung von Einkünften zum langfristigen Realkreditgeschäft der privaten …
Auszug aus BFH, 25.08.1959 - I 88/59 S
Der Senat hält an seinem Urteil I 283/56 U vom 7. Mai 1957 ( BStBl 1957 III S. 239, Slg. Bd. 65 S. 18) insoweit nicht fest, als es die Abschlußgebühr zu den nichtbegünstigten Einnahmen der Bausparkasse rechnete.Das Finanzamt verneinte diese Frage unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 283/56 U vom 7. Mai 1957 ( BStBl 1957 III S. 239, Slg. Bd. 65 S. 18).
Das Finanzamt verneinte diese Frage unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 283/56 U vom 7. Mai 1957 ( BStBl 1957 III S. 239, Slg. Bd. 65 S. 18).
Das langfristige Realkreditgeschäft umfaßt, wie im Urteil des Bundesfinanzhofs I 283/56 U im einzelnen dargestellt ist, einen Inbegriff von Forderungen, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben und beschränkt sich jedenfalls nicht auf die eigentliche Kreditgewährung.
Betrachtet man die Abschlußgebühr unter diesem Gesichtspunkt, so erscheint es vertretbar, sich der langjährigen Praxis der Finanzverwaltung und der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Bundesministers der Finanzen anzuschließen, in Abweichung von dem Urteil des Senats I 283/56 U den unmittelbaren Zusammenhang dieser Einnahmen mit dem begünstigten Realkreditgeschäft zu bejahen und die Abschlußgebühr zu den steuerbegünstigten Einnahmen zu rechnen.
- BFH, 03.11.1982 - I B 23/82
Keine Passivierung der erhobenen Abschlußgebühr in der Bilanz der Bausparkasse
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Abschlußgebühren stellten ein Entgelt für die Kapitalüberlassung dar (Hinweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Februar 1969 V R 68/67, BFHE 95, 302, BStBl II 1969, 449, und vom 25. August 1959 I 88/59 S, BFHE 69, 464, BStBl III 1959, 433).Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung ist es gerechtfertigt, die Abschlußgebühr im Zusammenhang mit der Bausparkasse verbleibende Zinsspanne zu sehen, die ohne diese Einnahmen entsprechend höher sein müßte (vgl. BFHE 69, 464, BStBl III 1959, 433).
- BFH, 07.03.1973 - I R 48/69
Keine bauspartechnische Rückstellung oder sogenannte bauspartechnische Angrenzung …
Der einzelne Spar- und Darlehnsvertrag bilde wirtschaftlich eine Einheit (vgl. Urteil des BFH vom 25. August 1959 I 88/59 S, BFHE 69, 464, BStBl III 1959, 433).Der Bausparvertrag ist ein Spar- und Kreditvertrag (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1959 I 88/59 S, BFHE 69, 464, BStBl III 1959, 433).
- BFH, 13.02.1969 - V R 68/67
Darlehnsgebühr - Kontogebühr - Bausparkasse
Ebenso wie die bei Abschluß des Bausparvertrages fällige "Abschlußgebühr" (§ 4 der Bausparbedingungen der Steuerpflichtigen; vgl. Urteil des BFH I 88/59 S vom 25. August 1959, BFH 69, 464, BStBl III 1959, 433) steht die laufende "Kontogebühr" mit der Kreditzusage, und wirtschaftlich damit auch mit der Kreditgewährung selbst, in unmitttelbarem Zusammenhang.